Neue Pflichten für die Darlehensvermittlung

Neue Pflichten für die Darlehensvermittlung

10. Mai 2016 | BWV Bildungsverband

Verordnung veröffentlicht

Die Ende April im Bundesrat verabschiedete Verordnung über die Immobiliendarlehensvermittlung ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die juristische Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie abgeschlossen.

Sie betrifft alle, die selbständig als Gewerbetreibende den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder zu solchen Verträgen beraten wollen. Denn, dafür braucht man nun eine Erlaubnis.

  • Die Verordnung über die Immobiliendarlehensvermittlung (ImmVermV) regelt die Einzelheiten zum Sachkundeausweis und zur Berufshaftpflicht-Versicherung. Zudem müssen Darlehensvermittler -  wie schon Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater -  in das bestehende Register eingetragen werden. Wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) auf Nachfrage mitteilte, soll der Registereintrag voraussichtlich analog zu den Finanzanlagevermittlern erfolgen. Dort sind je nach Bundesland entweder die Industrie- und Handelskammern oder die Gewerbeämter zuständig. Da im Rahmen der Immobiliardarlehens-Vermittlung nun auch Hessen die Gewerbeämter mit der Erlaubniserteilung betraut hat, wären hier nach aktuellem Verhandlungsstand in acht Bundesländern die IHKen, in den verbleibenden acht die Gewerbeämter für die Erlaubniserteilung zuständig.
  • Neu ist der Sachkundenachweis, den nicht nur die Gewerbetreibenden, sondern auch Mitarbeiter, beispielsweise einer GmbH, erbringen müssen. Allerdings gilt für bereits tätige Vermittler bis 21.03.2017 eine Übergangsregelung.  Grundsätzlich kann der Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung erbracht werden. Zudem greifen Anerkennungsregelungen für vorhandene gleichgestellte berufliche Qualifikation oder eine lückenlose Tätigkeit seit 21.03.2011. Zusätzlich profitieren nun auch Finanzfachwirte (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium von einer Anerkennung. Voraussetzung ist, dass mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

Zur Prüfung bei der IHK werden alle Interessenten zugelassen, die in diesem Gewerbe tätig sein wollen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, wobei die Teilnahme am praktischen Teil das Bestehen des schriftlichen Teils voraussetzt. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung wird nicht benötigt, wenn der Prüfling bereits einen Sachkundenachweis nach den anderen Regeln des § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzt. Die Einzelheiten hierzu sind in § 3 Absatz 5 ImmVermV geregelt. In einer Anlage zur Verordnung sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung stichwortartig aufgelistet. Nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung ist binnen 24 Monaten der praktische Teil zu absolvieren, um die Prüfung erfolgreich abzuschließen.

Bereits am 2. Mai war die „Verordnung über die Anforderungen der Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter“ (ImmoDarlSachkV) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) erlassen worden.